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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.08.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 160/03
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 29 Abs. 1 Satz 2 |
3Z BR 160/03 3Z BR 170/03
Gründe:
I.
Für den Betroffenen ist ein Betreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst die Vermögenssorge, sozial-, arbeits- und gewerberechtliche Angelegenheiten sowie die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten von Post, mit Ausnahme der Sendungen, die äußerlich erkennbar offensichtlich keinen Bezug zu den Aufgaben des Betreuers aufweisen. Der Betroffene begehrt die Aufhebung der Bestellung eines Betreuers. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.5.2002 den diesbezüglichen Antrag des Betroffenen zurückgewiesen. mit seiner Beschwerde vom 22.6.2002 zum Landgericht verfolgte er sein Begehren weiter.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beschwer de des Betroffenen mit Beschluss vom 2.7.2003 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene am 18.7.2003 weitere Beschwerde ein. Das Beschwerdeschreiben ist maschinenschriftlich verfasst und weist als Absender den Betroffenen selbst aus. Das Rechtsmittel ist von dem Betroffenen nicht unterschrieben. Es endet maschinenschriftlich mit
"B. B. & Rechtsanwalt R.:"
Darunter befindet sich die handschriftliche Notiz des früheren Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen
"Kenntnis genommen:"
sowie dessen Unterschrift mit Datumsangabe "21.7.03" und beigefügtem Kürzel "RA".
Ferner wandte der Betroffene sich mit einem nicht unterschriebenen Schreiben vom 18.7.2003 ebenfalls gegen den landgerichtlichen Beschluss.
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
Das Rechtsmittel entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Sofern die Einlegung durch Einreichung eines Beschwerdeschriftsatzes erfolgt, muss dieser von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG). An der wirksamen Unterschrift eines Rechtsanwalts unter dem Beschwerdeschriftsatz fehlt es jedoch in beiden Beschwerdeschreiben. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht zwar nicht entgegen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt die erstgenannte Beschwerdeschrift nicht selbst verfasst hat (BayObLG WuM 1992, 86; OLG Köln NJW-RR 1999, 156). § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG verlangt nicht, dass die Beschwerdeschrift auch durch den Rechtsanwalt persönlich erstellt werden muss. Vielmehr genügt, dass der Rechtsanwalt eine vom Beschwerdeführer oder von einem Dritten verfasste Beschwerdeschrift unterzeichnet (Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 29 Rn. 13).
Das Erfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwalts ist allerdings kein formales Kriterium. Vielmehr muss aus der eigenhändigen Unterzeichnung hervorgehen, dass der Unterzeichnende sich den Inhalt der Beschwerdeschrift zu Eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt (BGHZ 97, 251/253; BayObLG aaO; OLG Köln aaO; Keidel/Meyer-Holz aaO; Bassenge Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 29 Rn. 7; Jansen FGG 2. Aufl. § 29 Rn. 8).
Die Art und Weise der Unterzeichnung des Schriftsatzes des Betroffenen durch dessen früheren Verfahrensbevollmächtigten genügt nicht diesen Anforderungen. Den Umständen kann nicht entnommen werden, dass der frühere Verfahrensbevollmächtigte sich den Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes des Betroffenen vom 18.7.2003 zu Eigen machen und hierfür die Verantwortung übernehmen wollte.
Die Unterzeichnung unter dem Vermerk "Kenntnis genommen" deckt sachlich nicht den Inhalt des Rechtsmittels a b, sondern bekundet lediglich, dass das Schriftstück als solches zur Kenntnis genommen worden ist. Eine inhaltliche Billigung enthält die Kenntnisnahme hingegen nicht.
Auch dem übrigen Akteninhalt kann nicht entnommen werden, dass der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen den Inhalt des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde teilt. Rechtsanwalt R. hat an der vom Landgericht angesetzten Anhörung des Betroffenen und des Sachverständigen am 4.6.2003 nicht mehr teilgenommen. Ferner lassen die sachlichen Äußerungen des früheren Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht den Schluss zu, dass er inhaltlich die Vorstellung des Betroffenen teilt, die Bestellung des Betreuers müsse uneingeschränkt aufgehoben werden.
Eines Hinweises an den Betroffenen auf das fehlende Formerfordernis bedurfte es nicht. Dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes ist zu entnehmen, dass der Betroffene selbst davon ausgeht, der Schriftsatz der weiteren Beschwerde müsse von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Ende der Entscheidung
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